AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen unseren Kunden und der RVT Process Equipment GmbH, unabhängig vom gelieferten Produkt oder der erbrachten Leistung.

I. Grundsätzliches

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, juris-tischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung sowie Preis erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch die Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen, auch wenn diese mit Vertretern und Außendienstmitarbeitern abgesprochen wurden, der Schriftform.

2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, sie verpflichten den Verkäufer nur, wenn sie von ihm aus-drücklich schriftlich anerkannt werden.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künf-tigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entge-gennahme der Ware oder Leistung gelten sie als angenommen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

3. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Transportversicherung zuzüg-lich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Soweit in unseren Angeboten und Auftragsbestä-tigungen die Preise nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind, bleibt uns eine angemessene Preisanpassung vorbehalten, wenn sich nach Vertragsabschluss und vor Lieferung unsere Kosten für Rohstoffe, Löhne, Energien und allgemeine Abgaben wesentlich und nachweislich erhöhen.

4. Der Verkäufer weist darauf hin, dass bei einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware Ausfuhrbe-stimmungen zur Anwendung kommen können. Darüber hinaus können in der vom Verkäufer geliefer-ten Ware auch US-Bestandteile (Ware, Software, Technologie) enthalten sein und dieser Umstand kann die Einhaltung US-amerikanischer Vorschriften erfordern. Der Besteller verpflichtet sich gegen-über dem Verkäufer, die Einhaltung der bei einem Reexport einschlägigen Exportvorschriften sicher zu stellen. Der Verkäufer hat das Recht, die Einhaltung der einschlägigen Exportvorschriften beim Bestel-ler vor Ort zu überprüfen. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen und einer eventuellen Inan-spruchnahme durch Dritte, ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

5. Anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift ist unverbindlich - auch in Be-zug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Pro-dukte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

6. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ± 10 % sind zu-lässig. Mindestabnahmemenge ist eine volle Verpackungseinheit. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit stellen keine Män-gel dar. Es sind daher insbesondere Maßabweichungen, wie sie dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen, zulässig.

II. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnung wird für Warenlieferungen zum Versandtag erteilt und ist spätestens innerhalb 30 Tagen nach Ausstellung, netto, ohne Abzug zu bezahlen. Als Erfüllungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über das Geld verfügen kann. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Ver-käufer zu leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung rein netto, ohne Abzug fällig.

3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine durch gewerbliche Besteller werden, unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche aufgrund des Zahlungsverzuges, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet, sofern der Verkäufer nicht höhere Sollzinsen nachweist. Daneben wird für den gewerblichen Besteller eine Verzugspauschale von 40 € fällig, die auf die Ver-zugszinsen angerechnet wird. Wechselzahlung wird nicht akzeptiert.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung von Ansprüchen des Bestellers ist ausge-schlossen, es sei denn, diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers zur Folge. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, dem Besteller die Weiterveräußerung der Waren zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen sowie umlaufende Akzepte unter Anrechnung aller Kosten aus dem Verkehr zu ziehen.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher, dem Verkäufer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderun-gen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbe-haltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers.

2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB im Auftrag des Verkäufers; dieser bleibt Eigentümer der so ent-standenen Sache, die als Vorbehaltsware des Verkäufers zur Sicherung der Ansprüche gemäß 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigen-tum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls seinen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 – 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonsti-gen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Besteller verpflichtet, dem Verkäufer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen aus-zuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers gegenüber dem Kunden des Bestel-lers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreis-forderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers.

7. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Siche-rungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Verkäufer unver-züglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Be-stellers.

9. Der Besteller hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Gefahren ins-besondere Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Scha-densfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten.

10. Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt zur Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu ver-kaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben vorbehalten.

IV. Liefer- und Abnahmepflichten

1. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Ein-gang aller für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und eventuell vereinbarter rechtzeitiger Materialbeistellungen beim Verkäufer. Lieferfristen werden durch vom Besteller gewünschte Konstruktionsänderungen und Artikeländerungen unterbrochen. Sie begin-nen erst wieder zu laufen, wenn geänderte Zeichnungen vom Besteller freigegeben sind.

2. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Liefer- und Leistungsfristen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der zu liefernde Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist.

3. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Verkäufer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hier-über verlangen.

4. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Verkäufers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist be-rechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Set-zen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Ein Schadenersatz für Verzug wird begrenzt auf höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Liegt leichte Fahrlässigkeit dem Liefer- bzw. Leistungsverzug zu Grunde, gilt die vorstehende Re-gelung abschließend. Im Falle, dass der Verzug durch vom Verkäufer zu vertretender grober Fahrläs-sigkeit oder Vorsatz verursacht wurde, verbleibt es bei der Regelung VIII.

5. Werden Lieferung oder Versand auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat pauschal Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens je-doch insgesamt 6 %, berechnet werden. Der Nachweis tatsächlich höherer oder niedrigerer Lagerkos-ten bleibt unbenommen.

6. Ereignisse höherer Gewalt beim Verkäufer oder seinen Unterlieferanten oder Spediteuren berechti-gen den Verkäufer die Lieferfrist auszusetzen und angemessen zu verlängern soweit solche Hindernis-se nachweislich auf die Fertigstellung / Lieferung oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Verzugsfolgen treten für diese Zeiträume nicht ein. Bei länger währender Fristüberschrei-tung ist der Verkäufer und – nach vorangegangener Nachfristsetzung - der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Diese Regelung gilt insbesondere auch in Fällen von Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, Streiks, Rohstoff- und Energiemangel, Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen, Brandschäden, Überschwemmungen, Seuchen, Epidemien, Pandemien, behördlichen Maßnahmen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Verkäufer nicht zu vertreten sind.

7. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen, die sich aus Ausfuhrbeschränkun-gen ergeben oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von Ausfuhrbeschränkungen überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Sollte sich nach Vertragsschluss ergeben, dass eine Lieferung nicht wie vertraglich vorgesehen ausgeführt werden kann, kann der Verkäufer jederzeit vom Vertrag zurücktre-ten. In einem solchen Fall werden die beiderseitigen Leistungen rückabgewickelt. Eine Entschädi-gungs- oder Schadenersatzpflicht trifft den Verkäufer in diesem Fall nicht.

V. Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen

1. Der Besteller haftet dem Verkäufer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leis-tungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Verkäufer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den eventuell entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird vom Besteller die Anbringung von Prüfzeichen und Gütekennzeichen verlangt, so übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass er für den betreffenden Artikel zur Führung dieser Zeichen berechtigt ist.

2. Weitergabe sowie Vervielfältigung von Dokumenten oder Zeichnungen und Verwertung und Mittei-lung ihres Inhalts sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers erlaubt. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz.

VI. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Verkäufer Verpackung und Versand nach bestem Ermessen. Die Verpackungsmittel wie Kartons, Kisten, Säcke usw. sind Einwegbehältnisse. Sie wer-den gesondert berechnet und werden nicht zurückgenommen. Ebenso wird das Porto für Postsendun-gen, wenn diese ausdrücklich verlangt werden oder für Aufträge kleineren Umfangs zweckdienlich sind, gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, und zwar bereits ab Verlassen des Werkes des Verkäufers. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absen-dung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch, Trans-port- und Feuerschäden sowie gegen ausdrücklich zu kennzeichnende Risiken versichert.
Bei etwaigen Transportschäden hat der Besteller seine Ansprüche vor Übernahme der Ware beim Frachtführer geltend zu machen.

VII. Gewährleistung

Der Verkäufer gewährleistet das Vorliegen der in der Auftragsbestätigung definierten Spezifikationen der Produkte entsprechend der Freigabezeichnungen. Für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Produktes wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gehaftet. Für mangelhafte Lieferung leistet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VIII - Gewähr wie folgt:

1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB ge-schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrü-gen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.

2. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freige-gebenen Zeichnungen maßgebend sind – ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemesse-ner Frist nach oder schlagen Nacherfüllung oder Ersatzteillieferungen zweimal fehl, ist der Besteller berechtigt, - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Abschnitt VIII - Minderung oder Rücktritt zu erklären.

3. Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 1 Jahr ab Lieferung/Abnahme bzw. ab Mit-teilung der Lieferbereitschaft, sofern sich die Lieferung/Abnahme aus Gründen verzögert, die der Be-steller zu vertreten hat. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445b BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Reklamierte Teile sind auf des-sen Verlangen an den Verkäufer unfrei zurückzusenden. Sonstige Rücksendungen des Bestellers wer-den nur dann angenommen, wenn dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Mängelrüge gegeben worden ist. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfül-lung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ein-schließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist.

4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung (auch Lagerung und Installation) haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig gro-ßer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Verkäufers nachzubessern und dafür Ersatz der nachgewiesenen und angemessenen Kosten zu verlangen.

5. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungen jeglicher Art aus.

VIII. Haftung

Der Verkäufer haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund – für solche Schäden uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers und dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wurden in Fällen leichter Fahrlässigkeit, wesentliche Vertragspflichten verletzt, auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden, beschränkt. In allen anderen Fällen ist eine weitergehende Haftung, insbesondere Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, ausge-schlossen. Gesetzlich zwingende Haftung insbesondere für Personenschäden, Arglist, Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorgenannten Beschränkungen unberührt.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Marktrodach. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittel-bar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die Anwendung des CISG wird ausgeschlossen.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ab 01.01.2022 und ersetzen alle vorherigen Versionen.